ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allgemeine Einkaufsbedingungen (EKB)
I. Geltungsbereich, Allgemeines
1. Diese Einkaufsbedingungen (EKB) gelten für all unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Lieferanten. Sie gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Vertragschlüsse mit diesen Lieferanten, ohne dass es im Einzelfall einer erneuten Einbeziehungsvereinbarung bedarf.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht Bestandteil von mit uns geschlossenen Verträgen, es sei denn, wir haben ihrer Einbeziehung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart und diesen EKB nicht entgegenstehend, gelten für Einkäufe von
2.1. unlegiertem Stahlschrott die „handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von unlegiertem Stahlschrott“, herausgegeben von der Bundesvereinigung Deutscher Stahl Recycling- und Entsorgungsunternehmen e. V., in ihrer jeweils geltenden Fassung,
2.2. legiertem Eisen- und Stahlschrott die „handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von legiertem Eisen- und Stahlschrott, herausgegeben von der Bundesvereinigung Deutscher Stahl Recycling- und Entsorgungsunternehmen e.V., in ihrer jeweils geltenden Fassung,
2.3.Gussbruch und Gießereistahlschrott die „handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von Gussbruch und Gießereistahlschrott, herausgegeben von der Bundesvereinigung Deutscher Stahl Recycling- und Entsorgungsunternehmen e.V., in ihrer jeweils geltenden Fassung,
2.4. NE-Metallen ergänzend die „Usancen des Metallhandels“, herausgegeben vom Verein Deutscher Metallhändler e.V., in ihrer jeweils geltenden Fassung.
II. Vertragsschluss
Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von drei Werktagen rechtsverbindlich zu bestätigen. Erfolgt die Bestätigung des Lieferanten nicht innerhalb dieser Frist, sind wir berechtigt, unsere Bestellung schriftlich zu widerrufen. Nach Ablauf einer Woche ist die Bestellung freibleibend.
III. Preise
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten Preise frei unserem Lager bzw. des vereinbarten Abholortes, einschließlich Zoll, Versicherung und Transport- / Versandkosten.
2. Für die Abrechnung sind die bei Eingang ermittelten Stückzahlen, Maße, Gewichte, Sorten und Analysen maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt unanfechtbar durch Vorlage des Wiegezettels einer amtlich anerkannten Waage, auch soweit der Wiegenachweis in einer datenmaschinellen Aufzeichnung besteht.
IV. Gewichts- und Mengenermittlung
Als Übernahmegewichte und –mengen werden lediglich jene anerkannt, die am Entladeort auf einer amtlich anerkannten Waage durch Voll- und Leerverwiegung ermittelt wurden.
V. Aufwendungs- und Schadenersatz, Mängelhaftung,
Garantie für Materialbeschaffenheit
1. Der Lieferant ist verpflichtet, vor sämtlichen Lieferungen die Ware auf das Vorhandensein von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen, geschlossenen Hohlkörpern und ionisierender Strahlung zu prüfen. Aufgrund dieser Prüfung garantiert er, dass die gelieferte Ware frei von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen, geschlossenen Hohlkörpern und ionisierender Strahlung, die über die natürliche Umgebungsuntergrundstraffung hinausgeht, ist. Für Schäden und Folgekosten, die durch die Mitlieferung vorgenannter Stoffe und Kontaminationen entstehen, haftet der Lieferant in vollem Umfang. Dies gilt auch dann, wenn er seiner Untersuchungspflicht nachgekommen ist. Der Lieferant hat insbesondere die Kosten für Untersuchung, Aussonderung, Sicherstellung, Lagerung, zusätzlichen Transport, Behandlung, Entsorgung, Bußgelder und sonstige Folgekosten zu tragen. Er haftet darüber hinaus für sämtliche weiteren Sach- und Personenschäden.
Der Lieferant ist verpflichtet, unseren zeitlichen Aufwand, der bei uns infolge der Mitlieferung der im vorstehenden Absatz genannten Stoffe und Kontaminationen anfällt, auf der Grundlage eines Stundensatzes von 78,00 € zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umatzsteuer zu tragen.
2. Von Ansprüchen Dritter, die auf einem Mangel der Lieferung beruhen oder für welche die Lieferung oder das Verhalten des Lieferanten in sonstiger Weise ursächlich sind, stellt der Lieferant uns auf erstes Anfordern frei, soweit er nach den gesetzlichen Vorschriften uns gegenüber für den entstandenen Schaden haftet.
3. Stellen wir dem Lieferanten Container für das Sammeln von Material zur Verfügung, haftet der Lieferant für alle Schäden, die an diesen Containern während ihrer Abstellzeit entstehen.
VI. Lieferung und Gefahrübergang
1. Erfüllungsort für Lieferungen ist der von uns bezeichnete Bestimmungsort.
2. Sofern nicht anders vereinbart, geht die Gefahr auf uns über, sobald die Ware unser Lager oder den sonstigen bestimmungsgemäßen Lieferort erreicht hat. Wird die Entladung am Lieferort nicht durch uns durchgeführt, verschiebt sich der Gefahrübergang auf den Zeitpunkt der vollständigen Entladung der Ware.
3. Den Lieferungen sind ordnungsgemäße Versandpapiere beizufügen, welche Angaben über die handelsübliche Materialbezeichnung, Menge bzw. Gewicht und Lieferort enthalten. Umweltrechtliche Anforderungen an die Überwachung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, der Nachweisverordnung, dem Gefahrgutrecht und dem Verbringungsrecht sind einzuhalten. Bei Anlieferung verschiedener Materialien ist eine Ladeliste beizufügen. Etwaige Sortier- und Weigerungskosten einschließlich Transportkosten, die aus Mängeln bei der Lieferung resultieren, trägt der Lieferant.
4. Unseren gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten kommen wir nach, indem wir offensichtliche Mängel oder Mengenabweichungen innerhalb von vier Werktagen nach Ankunft der Waren bei uns bzw. bei Streckengeschäften innerhalb von sechs Werktagen nach Ankunft der Lieferung am vereinbarten Bestimmungsort anzeigen.
VII. Zahlungen
Zahlungen erfolgen, wenn nichts anderes vereinbart worden ist, nach erfolgter Lieferung am 30. des der Lieferung folgenden Monats.
VIII. Übertragung von Rechten und Pflichten, Aufrechnung, Abtretung
1. Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung darf der Lieferant seine vertraglichen Verpflichtungen nicht auf Dritte übertragen. Er ist auch nicht berechtigt, Ansprüche gegen uns an Dritte abzutreten.
2. Der Lieferant ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Er ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
IX. Gerichtsstand anzuwendendes Recht
1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Attendorn, soweit gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Haager einheitlichen Kaufrechts und des UN-Kaufrechts.
X. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sollen so umgedeutet werden, dass der mit ihnen beabsichtigte rechtliche und wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Entsprechendes gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch rechtswirksame Vereinbarungen zu ergänzen oder die Vertragslücke zu schließen.
Allgemeine Verkaufsbedingungen (VKB)
Firma Hugo Neuhaus GmbH
I. Geltungsbereich, Allgemeines
1. Diese Verkaufsbedingungen (VKB) gelten für all unsere Lieferungen. Sie gelten als Rahmenvereinbarung für all unsere künftigen Lieferungen, ohne dass es im Einzelfall einer erneuten Einbeziehungsvereinbarung bedarf.
Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Geschäftspartners werden nicht Bestandteil von mit uns geschlossenen Verträgen, es sei denn, wir haben ihrer Einbeziehung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart und diesen VKB nicht entgegenstehend, gelten für unsere Lieferungen von
2.1. unlegiertem Stahlschrott die „handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von unlegiertem Stahlschrott“, herausgegeben von der
Bundesvereinigung Deutscher Stahl Recycling- und Entsorgungsunternehmen e. V., in ihrer jeweils geltenden Fassung,
2.2. legiertem Eisen- und Stahlschrott die „handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von legiertem Eisen- und Stahlschrott, herausgegeben
von der Bundesvereinigung Deutscher Stahl Recycling- und Entsorgungsunternehmen e.V., in ihrer jeweils geltenden Fassung,
2.3. Gussbruch und Gießereistahlschrott die „handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von Gussbruch und Gießereistahlschrott,
herausgegeben von der Bundesvereinigung Deutscher Stahl Recycling- und Entsorgungsunternehmen e.V., in ihrer jeweils geltenden
Fassung,
2.4. NE-Metallen ergänzend die „Usancen des Metallhandels“, herausgegeben vom Verein Deutscher Metallhändler e.V., in ihrer jeweils
geltenden Fassung.
2.5. Die gemäß vorstehenden Ziffern 2.1. bis 2.4. einbezogenen ergänzenden Bedingungen gelten mit der Maßgabe, dass die in diesen
Bedingungen vorgesehenen Garantien und Zusicherungen nur die Rechtswirkung einer Beschaffenheitsangabe und nicht die Rechtswirkung einer Garantie im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches zukommt.
3. Wir sind berechtigt, Dritte mit der Erfüllung der uns nach dem jeweiligen Vertrag obliegenden Verpflichtungen zu beauftragen.
II. Angebote, Vertragsschluss
1. Ein von uns dem Kunden übermitteltes Angebot ist, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, unverbindlich und freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2. Liegt die Bestellung / das Angebot eines Kunden vor, sind Verträge nur dann geschlossen, wenn wir die Bestellung / das Angebot schriftlich bestätigt oder die bestellte Ware an den Kunden versandt / ausgeliefert haben.
III. Preise
1. Die vereinbarten Preise gelten ab unserem Lager. Es handelt sich um Nettopreise zuzüglich der am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern nicht anders vereinbart, trägt der Kunde die Kosten der Anlieferung, des Versands, der Versicherung sowie alle Nebengebühren, öffentlichen Abgaben und Zölle.
2. Holt ein Kunde, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (außengebietlicher Abnehmer) oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Kunde uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Kunde den für Lieferungen innerhalb Deutschlands geltenden Umsatzsteuerbetrag vom Rechnungsbetrag zu zahlen.
IV. Gewichts-, Sorten- und Mengenermittlung
Für die Gewichts-, Sorten- und Mengenermittlung ist die von uns, unseren Vorlieferanten oder der Versandstelle vorgenommene Verwiegung nebst Sorten- und Mengenermittlung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegescheins, auch soweit er in einer datenmaschinellen Aufzeichnung besteht.
V. Lieferung und Gefahrübergang
1. Lieferungen und Versand erfolgen ab unserem Lager und - auch bei Franco-Lieferungen - auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit der Verladung oder bei vereinbarter Abholung mit der Abholung auf den Kunden über. Der Abholung steht die Bereitstellung für den Kunden ab dem Zeitpunkt gleich, zu dem der Kunde mit der Abholung in Verzug gerät.
2. Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig.
3. Verzögert sich die Leistung infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Preisgefahr ab Mitteilung der Liefer- / Versandbereitschaft auf ihn über. Wir sind in diesem Fall berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Lager geliefert zu berechnen.
4. Lieferzeiten und -Fristen gelten nur annähernd, wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt worden sind. Lieferfristen beginnen mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Fragen.
5. Bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehbare Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund ähnlicher Ereignisse, deren Ursachen sich außerhalb unseres Einwirkungsbereiches befinden, berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, sind sowohl der Kunde als auch wir berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
VI. Zahlungen, Bonität des Kunden
1. Unsere Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, sofort fällig und ohne Abzug von Skonto zahlbar.
2. Ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit steht uns ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Der Nachweis eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3. Wir sind berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde zahlungsunfähig wird, eine Überschuldung des Kunden eintritt, der Kunde seine Zahlungen einstellt oder Insolvenzantrag gestellt hat. Der Kunde hat uns unverzüglich über den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung oder der Stellung eines Insolvenzantrags zu informieren.
4. Angestellte oder Vertreter unseres Hauses haben keine Inkassovollmacht, es sei denn, dass hierfür unser ausdrücklicher, schriftlicher Auftrag vorliegt.
VII. Mängelhaftung, Schadenersatz, Haftungsbeschränkung
1. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, so haben wir zunächst das Recht zur Nacherfüllung. Hierbei können wir zwischen Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache wählen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie nicht in angemessener Frist erbracht, so kann der Kunde nach seiner Wahl mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
2. Bei Feststellung von Mängeln muss uns der Kunde unverzüglich schriftlich unterrichten.
3. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sachmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
4. Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Kunde nur unter den in Ziffer VIII. 5. - 11. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
5. Unsere Haftung auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen (VIII. 6. - 11.) eingeschränkt.
6. Wir haften nicht
a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
b) im Falle grober Fahrlässigkeit unserer nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder Dritten oder des Eigentums des Kunden vor erheblichen Schäden bezwecken.
7. Soweit wir gemäß Nr. VIII. 4. - 6. dem Grunde nach auf Schadenersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die uns bekannt waren oder die wir hätten kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln es Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
8. Im Fall einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf einen Betrag von EUR ……. je Schadensfall (der derzeitigen Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
9. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
10. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung
11. Die Einschränkungen der Nummern VIII. 4. - 10. dieser Nr. IX gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern und/oder zu verarbeiten, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns ordnungsgemäß nachkommt. Er darf jedoch die Ware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren oder uns zur Sicherheit abgetretene Forderungen erfolgen. Der Kunde hat uns unverzüglich die für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, dem Eintritt von Zahlungsverzug oder einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden sind wir berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktrittsrechts ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Kunden die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und die Geschäftsräume unseres Kunden zur Abholung der Ware zu betreten. Wir sind berechtigt, zurückgenommene Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern.
4. Der Kunde verarbeitet Vorbehaltsware nur für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet sind; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung mit uns nicht gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache an dem Verhältnis des Verkaufspreises unserer Vorbehaltsware zum Wert der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.
5. Wird Vorbehaltsware vom Kunden veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab; auch Schadenersatzforderungen gegen Dritte, das Vorbehaltsgut betreffend, werden an uns abgetreten, wir nehmen die Abtretung hiermit an.
6. Eine Abtretung von Forderungen des Kunden an Dritte (einschließlich einer Abtretung im Wege des echten Factorings) ist bei der Veräußerung von Vorbehaltsware nur zulässig, wenn wir der Abtretung zuvor schriftlich zugestimmt haben. In Fällen der Zustimmung tritt der Kunde schon jetzt seine Forderung gegen den Dritten an uns ab.
7. Übersteigt der realisierbare Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
IX. Übertragung von Rechten und Pflichten, Aufrechnung, Abtretung
5. Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung darf der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen nicht auf Dritte übertragen. Er ist auch nicht berechtigt, Ansprüche gegen uns an Dritte abzutreten.
6. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Er ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
X. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Attendorn, soweit gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen.
2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Haager einheitlichen Kaufrechts und des UN-Kaufrechts.
XI. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sollen so umgedeutet werden, dass der mit ihnen beabsichtigte rechtliche und wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Entsprechendes gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch rechtswirksame Vereinbarungen zu ergänzen oder die Vertragslücke zu schließen.